Satzung für die Volkshochschule Starnberger See e.V.
§1 Aufgaben, Name, Sitz und Eintragung
(1) Vertreter der Stadt Starnberg, der Gemeinden Tutzing, Berg, Feldafing und Pöcking und des Fördervereins Volkshochschule Starnberger See bilden einen Verein mit dem Ziel, eine Volkshochschule zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Der Verein führt den Namen Volkshochschule Starnberger See e.V.
(3) Er hat seinen Sitz in Starnberg; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Starnberg eingetragen.
(4) Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft im Bayerischen Volkshochschulverband e.V. München.
§2 Zweck und Aufgabe
(1) Die Volkshochschule Starnberger See ist eine Einrichtung der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung. Sie dient der Allgemeinbildung, der berufsbezogenen Fortbildung und der Lebenshilfe; politische Bildung muss dabei die ihr gebührende Berücksichtigung finden.
(2) Zu diesem Zweck veranstaltet die Volkshochschule Kurse, Arbeitsgemeinschaften, Seminare, Vorträge, Bildungsreisen u.ä.
(3) Die Veranstaltungen der Volkshochschule stehen jedermann offen. Die Volkshochschule arbeitet überparteilich und überkonfessionell; sie ist frei in der Programmgestaltung und in der Auswahl der Lehrenden.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bezweckt keine Gewinne. Überschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Vereinsmitglieder
(1) Die Vereinsmitglieder sind: Vertreter des Fördervereins Volkshochschule Starnberger See; Vertreter der Stadt Starnberg, der Gemeinden Tutzing, Berg, Feldafing und Pöcking.
(2) Dem Verein können die Vertreter weiterer Gemeinden beitreten. über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes,
(2) durch Austritt des Mitgliedes, der nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 18) möglich ist und in einem eingeschriebenen Brief zu erklären ist, der dem Vorstand des Vereins spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein muss.
§6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sin
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern des Fördervereins und der Gemeinden.
(2) Der Förderverein entsendet in die Mitgliederversammlung ein Drittel der Zahl der Vertreter der Gemeinden.
(3) Die Gemeinden entsenden je angefangene 2000 Einwohner einen Vertreter. Dabei sind nach Möglichkeit alle in den Gemeinderäten vertretenen politischen Parteien und Gruppen zu berücksichtigen.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren aus dem Kreis der Mitglieder,
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
d) Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
e) Festsetzung des Haushaltsplanes, der Beiträge und der Umlagen.
f) die Beschlussfassung aller Angelegenheiten, die dem Vereinszweck dienen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
§9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (Ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von einem Viertel der Vertreter unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (Außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung, spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin, schriftlich einzuberufen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen und von diesem allen Vertretern umgehend zuzuleiten. über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte aller Vertreter anwesend ist.
(5) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen
(§ 17) und zur Auflösung des Vereins (§ 19) - der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Vertreter ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
(7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen diese Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl statt.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
(9) über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist zuständig für
a) die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) den Vollzug des Haushaltsplanes,
c) die Verabschiedung der Entgelt-(Gebühren-)Ordnung,
d) die Verabschiedung der Honorarordnung
e) die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, beispielsweise der Erlass einer Geschäftsordnung,
f) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch die/der Leiter/in der Volkshochschule zuständig sind.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom ersten Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter je allein vertreten.
Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur befugt, wenn der erste Vorsitzende an der Ausübung seiner Aufgaben verhindert ist. Ist der 2. Vorsitzende ebenfalls verhindert, nimmt der 3. Vorsitzende diese Vertretung wahr.
§ 12 Leiter/in der Volkshochschule
(1) Der Vorstand beruft eine/n Leiter/in der Volkshochschule, die/der hauptberuflich tätig ist. Das Arbeitsverhältnis ist durch einen Arbeitsvertrag zu regeln.
(2) Die/der Leiter/in ist im Rahmen der Geschäftsordnung zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. Zu diesem Zweck sind ihr/ihm insbesondere die folgen- den Aufgaben zugewiesen:
a) die Aufstellung des Arbeitsplanes,
b) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages im Einvernehmen mit dem Schatzmeister,
c) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten,
d) die Verfügung über die im Haushaltsplan für die Volkshochschule bereitgestellten Mittel im Rahmen der ihm vom Vorstand eingeräumten Ermächtigungen,
e) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen Honorarordnung für die Volkshochschule,
f) die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmerentgelten nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Volkshochschule,
g) die Weiterbildung der Volkshochschulmitarbeiter, h) die Öffentlichkeitsarbeit,
i) die Leitung der Geschäftsstelle. Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r aller weiteren hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 13 Hauptberufliche Mitarbeiter der Volkshochschule
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 gilt auch für die Anstellung aller weiteren hauptberuflichen Mitarbeiter der Volkshochschule.
§ 14 Der Förderverein
(1) Der Förderverein steht allen an der Erwachsenenbildung interessierten Bürgern offen. Er hat die Aufgabe, die Entwicklung der Volkshochschule mitzugestalten und Einfluss zu nehmen auf die Programmgestaltung.
Daher ist anzustreben, insbesondere Dozenten und Hörer für eine aktive Mitarbeit zu gewinnen.
(2) Der Förderverein erarbeitet Empfehlungen für das Veranstaltungsprogramm und berät die Leitung der Volkshochschule bei der Gewinnung und Verpflichtung von Referenten sowie in inhaltlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 15 Finanzierung
(1) Die Volkshochschule Starnberger See deckt ihren Finanzbedarf durch Teilnehmergebühren, durch finanzielle Zuwendungen des Staates oder Dritter sowie durch Beiträge und Umlagen der Gemeinden, die Vertreter in den Verein entsenden.
(2) Die Beitragshöhe wird im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden im Rahmen des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Haushaltsplanes festgelegt. Beitragsbemessungsgrundlage ist die Einwohnerzahl nach dem Stand der Bevölkerungsfortschreibung vom 30.06. des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres.
§ 16 Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Die Buchführung ist einmal jährlich von der Mitgliederversammlung durch die Revisoren zu prüfen.
§ 17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Vertreterstimmen.
§ 18 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist die in § 17 angegebene Mehrheit erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die beteiligten Gemeinden Starnberg, Tutzing, Berg, Feldafing und Pöcking, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 8.8.1990 in Kraft.
Am 3.12.2009 beschloss die Mitgliederversammlung die Änderung des §10. Die Änderung wurde in die hier vorliegende Satzung eingetragen, bestätigt vom Amtsgericht (Registergericht) München mit Schreiben vom 15.3.2010.
Volkshochschule Starnberger See e. V.
Bahnhofplatz 14 | 82319 Starnberg
(0 81 51) 9 70 41-30 oder -31
Telefax: (0 81 51) 9 70 41 32
info@vhs-starnberger-see.de
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag | 08:30 - 12:30 Uhr |
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Mittwoch auch | 16:00 - 19:00 Uhr |
Donnerstag auch | 16:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 10:00 - 12:00 Uhr |
In den Schulferien ist die Geschäftsstelle geschlossen.